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AGB
Zweiter Teil: 2.0 Sanitätsdienst / Set Medic
Einsatzvereinbarung über die Durchführung des Sanitätsdienstes oder Set Medic für Ihre Veranstaltung oder Filmdreh.
§ 2.1 Leistungsumfang
Die Betreuung einer Veranstaltung/Set Medic durch die Emergency Medical School® durch die Marke medErst® in Berlin, nachfolgend „medErst“ genannt, umfasst im Rahmen eines Sanitätsdienstes/Set Medic die Maßnahmen lebensrettenden Sofortmaßnahmen zur Ersten Hilfe. Die erforderliche Durchführung der Maßnahmen zur sanitätsdienstlichen Versorgung der Teilnehmer/Filmcrew an der Veranstaltung.
§ 2.2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage
Aufgrund einer umfassenden Analyse erfolgt die Bemessung der einzusetzenden Kräfte des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch die medErst. Entsprechend des anerkannten und verwendeten Standards (Kölner Algorithmus und Maurer Algorithmus) für die Einsatzplanung bei Großveranstaltungen erfolgt die Gefahrenanalyse. Zu berücksichtigen sind die Gefahrenfaktoren für die maximal zulässige Besucherzahl, die Beteiligung prominenter Personen sowie polizeiliche und sonstige Erkenntnisse. Über besondere Vorschriften ist die medErst für die Sanitätsdienste, wie z.B. bei Veranstaltungen im Freien, in Kenntnis zu setzen. Um die erforderlichen Einsatzkräfte zu ermitteln, wird die Gefahrenanalyse durch die medErst durchgeführt. Die vom Veranstalter gemachten Angaben dienen als Geschäftsgrundlage. Sollten etwaige Veränderungen der zugrunde gelegten Angaben abweichen, entbindet dies die medErst von Ihrer Leistungspflicht.
§ 2.3 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters
Der Veranstalter verpflichtet sich, zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung und zur Durchführung der Gefahrenanalyse lt. §2.2 dieser Vereinbarung, der medErst rechtzeitig die Einsatzplanung mitzuteilen, spätestens einen Monat vor Beginn der Veranstaltung.
Folgende Informationen müssen der medErst vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden: Art und Dauer der Veranstaltung; Maximal zugelassene Teilnehmer-und Besucherzahl; Ablauf der Veranstaltung und evtl. zu erwartende Vorkommnisse, wie z.B. die Gewaltbereitschaft der Besucher, um dementsprechend eine Gefahrenanalyse zu erstellen.; Genaue Örtlichkeit, bauliche Gegebenheiten der Freifläche, evtl. auch die Größe der Fläche, auf der die Veranstaltung stattfindet. Falls vorhanden, ist der medErste ein behördlich genehmigter Lageplan auszuhändigen. Erreichbarer verantwortlicher Ansprechpartner der Veranstaltung für die Mitarbeiter der medErst.; Zeitplan und Programmablauf und evtl. zu erwartende prominente Personen, Angaben über Sicherheitsstandards und einzureichende Fluchtwege; Evtl. Verpflegung der Einsatzkräfte der medErst. Der Veranstalter verpflichtet sich, notwendige Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung zu stellen: Kindersammelstellen, Unfallhilfestellen, Sanitätswache, Flächen für Einsatzfahrzeuge.
Sollte es bei der Veranstaltung zu Veränderungen kommen auch während des Ablaufes, ist die medErst berechtigt, auf zusätzliche Einsatzkräfte und Rettungsmittel zu reagieren und diese dem Veranstalter notfalls in Rechnung zu stellen.
§ 2.4 Pflichten und Aufgaben der medErst
Die medErst verpflichtet sich, bei der Durchführung der sanitätsdienstlichen/Set Medic Betreuung, im Rahmen der Veranstaltung, alle Organisationsstrukturen des Rettungsdienstes zu beachten und die angemessene Anzahl des Sanitätspersonals verschiedener Qualifikationen mit der erforderlichen Ausrüstung zur Verfügung stellt und sich mit weiteren, bei der Veranstaltung möglicherweise beteiligten anderen Einrichtungen, abzustimmen. Die Bestimmung der einzusetzenden Kräfte entscheidet die medErst.
Die medErst stellt erforderliche Kommunikationswege für seine eingesetzten Arbeitskräfte auf eigene Art sicher, sowie Art und Umfang der Veranstaltung und die Gegebenheit der Örtlichkeit.
§ 2.5 Haftung
Sollte der Veranstalter wissentlich oder auch unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben nach § 2.2 dieser Vereinbarung gemacht haben, wird der Sanitätsdienst für jegliche Haftung für Schäden frei, sofern sie auf eine medizinische/sanitätsdienstliche Unterversorgung zurück zu führen sind. Dies gilt auch für zurück gehaltene Informationen, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen. In diesem Fall stellt der Veranstalter die MedErst auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.
Die Haftung gegenüber dem Veranstalter, sowie Dritten für Schäden, haftet medErst für die eingesetzten Kräfte in Ausübung ihre Tätigkeit auch für schuldhaft verursacht wurden.
§ 2.6 Sonstige Vereinbarungen und Änderungen
Jegliche Änderungen der Vereinbarung, sonstige Änderungen und Regelungen, sowie
Ergänzungen, sind beiderseits schriftlich zu erfolgen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.
Die medErst kann von der Vereinbarung unter Befreiung jeglicher Verpflichtung zurück treten, sofern sich die Verhältnisse, die sich für den Abschluss dieser Vereinbarung, wesentlich verändert haben, bzw. die geplante Veranstaltung einen anderen Charakter erhalten hat ,der für die medErst nicht mehr zumutbar ist.
§ 2.7 Kosten, Vergütung und Storno
Die Kosten des Sanitätsdienstes/Set Medic werden dem jeweiligen Veranstalter, der den Auftrag erteilt hat, laut Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen. Bei einer bestimmte Auftragsvolumen nehmen wir 50% Anzahlung.
Wenn keine weitere Abmachung getroffen wurde, berechnen wir für jede weitere angefangene Stunde eine volle Arbeitsstunde nach den aufgeführten Konditionen.
Die Vergütung ist nicht abhängig von der Anzahl der erfolgten Hilfeleistungen, sondern von der Anwesenheit der eingesetzten Kräfte. Sollte ein aufwendigerer Materialverbrauch erfolgt sein, ist dieser zusätzlich abzurechnen. Wenn eine Absage des Dienstes vor der Veranstaltung erfolgt, hat der Veranstalter folgende Stornokosten zu tragen: Bei einer Absage von weniger als 14 Tagen, 20% Stornokosten, bei einer Absage von weniger als 7 Tagen, 40% Stornokosten. Diese Kosten beziehen sich auf das Gesamtauftragsvolumen. Sollte der Veranstalter es versäumen uns eine Absage zu erteilen oder die Stornierung ist weniger als 7 Tage so wird das Gesamtauftragsvolumen zu 100% in Rechnung gestellt und fällig. Ein Storno kann nur schriftlich erfolgen.